Mietkaution Nach langer und manchmal nervenaufreibender Suche hat man endlich das Glück, die „Traumwohnung“ gefunden zu haben. Schnell unterschreibt man den Mietvertrag, ohne sich die einzelnen Punkte genau durchzulesen. Durch die Unterzeichnung des Mietvertrags haben sowohl Mieter als auch Vermieter Rechte und Pflichten.
Auch ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag ist bindend. Nachteil hier: im Streitfall gibt’s ein Problem mit der Beweisführung.
Solange man in derselben Wohnung wohnt, hat der abgeschlossene Mietvertrag Gültigkeit. Man ist also nicht verpflichtet, in Änderungen einzelner Vertragsbestimmungen einzuwilligen oder gar einen neuen Vertrag abzuschließen. Dies gilt auch, wenn Hausverwaltung oder Eigentümer wechseln. Wollen Ehepartner oder Lebensgefährten nachträglich mit in die Wohnung einziehen, ist das in der Regel kein Problem.
Der Vermieter muss die Kaution auf den Namen der Mieterin oder des Mieters zu den üblichen Zinsen auf einem Sparkonto oder auf einem Depot anlegen.
Ohne Ihre Zustimmung oder ohne einen Beschluss der Schlichtungsbehörde kann der Vermieter nicht über die Kaution verfügen.
Die Vermietenden müssen den Mietenden die Kündigung anhand eines amtlichen Formulars bekannt geben. Dabei sind die gesetzlich oder vertraglich festgelegten Fristen und Termine einzuhalten. Bei Wohnungen beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate. Die Mietenden haben das Recht, den Grund für die Kündigung zu erfahren. Kündigungen, die gegen Treu und Glaube verstossen (z.B. Kündigung, weil der Mieter seine Mieterrechte geltend macht; Kündigung, weil sich die familiären Verhältnisse der Mietenden verändern), können bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden. Das amtliche Kündigungsformular enthält die nötigen Angaben, wie die Mietenden bei einer Anfechtung der Kündigung vorgehen müssen. Bei Kündigungen, die für die Mietenden eine Härte darstellen (finanzielle oder familiäre Schwierigkeiten, Wohnungsnot), kann bei der Schlichtungsbehörde die Erstreckung des Mietverhältnisses beantragt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt für Wohnungen in der Regel 3 Monate. Es ist darauf zu achten, dass die Kündigung rechtzeitig bei den Vermietenden eintrifft. Die Kündigungstermine sind entweder im Vertrag festgehalten oder aber es gelten die ortsüblichen Termine. Diese erfahren Sie bei den Schlichtungsbehörden.
Wohnungsabgabe Sie schulden den Mietzins bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin. Wollen Sie Ihre Wohnung vorzeitig verlassen, müssen Sie neuen Mieter vorschlagen. Dieser muss zahlungsfähig sein und den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen übernehmen.
Schäden beim Ein- und Auszug
Die beste Massnahme gegen ungerechtfertigte Vermieterforderungen ist ein genaues Antrittsprotokoll. Das Abgabeprotokoll des Vormieters oder der Vormieterin muss der Vermieter auf Verlangen vorweisen.
Beim Auszug haften Sie nicht für die normale Abnützung von Wohnung und Einrichtungsgegenständen, sondern nur für verursachte Schäden, für verlorene Gegenstände oder für eine übermässige Abnützung.
Verlangt der Vermieter bei Mietende die Instandstellung, so muss er beweisen, dass die Räume bei Mietbeginn mängelfrei waren.
Sogenannte „kleine Ausbesserungen“ müssen selber bezahlt werden. Diese dürfen auch selber ausgeführt werden. Grössere Mängel sind dem Vermieter sofort schriftlich zu melden. Wer selber einen Reparaturauftrag erteilt, haftet gegenüber den Handwerkern.
Das Mietobjekt sollte ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht verändert werden.
Beim Einzug in die neue Wohnung sollte genau geprüft werden, ob alles in Ordnung ist. Meist wird dies zusammen mit dem Vermieter gemacht. Haben Sie keine Hemmungen, alles, was nicht korrekt ist, im gemeinsamen Protokoll aufzuführen. Ein genaues Antrittsprotokoll über die Schäden in der Wohnung ist die beste Massnahme gegen ungerechtfertigte Vermieterforderungen beim Auszug. Will der Vermieter keine gemeinsame Mängelliste erstellen und ist beim Einzug in die neue Wohnung der Kühlschrank oder der Wasserhahn im Badezimmer defekt, so sollte die MieterIn diese Mängel umgehend in einer eigenen Mängelliste festhalten und diese dem Vermieter eingeschrieben zusenden.
Im Wohnungsabnahmeprotokoll wird alles aufgeführt, was in der Wohnung nicht in Ordnung ist, also Beschädigungen (z.B. Flecken auf dem Teppich) oder fehlende Gegenstände (z.B. Zimmerschlüssel, Zahngläser). Die Mängel sollten möglichst genau beschrieben werden. Also z.B. nicht nur „Flecken an der Tapete“ sondern „Fettfleck 15 cm an Wohnzimmerwand zwischen Balkontür und Fenster“
Am Ende des Protokolls kann festgehalten werden, wer in welchem Umfang für die Behebung von Schäden aufkommt. Als Basis dient die normale Lebensdauer verschiedener Einrichtungen, wie sie auf dem offiziellen Wohnungsabnahmeprotokoll vom Mieterinnen- und Mieterverband aufgeführt ist. Nach dem Ablauf dieser Lebensdauer haftet der Mieter oder die Mieterin nicht mehr für den Ersatz oder die Instandstellung des entsprechenden Gegenstandes.
Ist die Lebensdauer nur teilweise abgelaufen, so wird nur für den noch nicht abgeschriebenen Teil gehaftet. Die Mieterin oder der Mieter haftet nicht für Schäden, die durch eine normale Abnützung entstanden sind und nur im Umfange, der dem Schaden entspricht. Wegen eines kleinen Fleckens auf der Tapete kann nicht die Kostenübernahme für das Tapezieren des gesamten Zimmers verlangt werden.
Beim Auszug aus der Wohnung (und auch beim Einzug in die neue) empfiehlt sich eine Wohnungsbegehung mit dem Vermieter. Im Übergabeprotokoll werden dabei Zählerstände, Zustand der Wohnung und eventuelle Mängel eingetragen. Spätere Streitigkeiten können so leicht vermieden werden.
Tipp:
Werden beim Einzug Mängel der Wohnung im Protokoll festgehalten, sollte gleichzeitig eine Beseitigung durch den Vermieter geregelt werden, so ist man als Mieter auf der sicheren Seite.
Der Mieter ist verpflichtet, beim Auszug alle Schlüssel, die er zu Beginn des Mietverhältnisses oder während der Mietzeit erhalten hat, zurück zu geben. Dazu zählen Wohnungs- und Haustürschlüssel, Schlüssel für Briefkasten, Keller, Garage sowie zusätzlich angefertigte Schlüssel.
Die Schlüssel müssen dem Vermieter oder Verwalter persönlich übergeben werden. Eine schriftliche Empfangsbestätigung im Übergabeprotokoll vermeidet nachträgliche Diskussionen.
Die Schlichtungsbehörde informiert und berät sowohl Mietende wie Vermietende. Bei der Schlichtungsbehörde können die nötigen Formulare bezogen werden. Auch die Mieter- und Vermieterverbände unterstützen die Mietenden respektive die Vermietenden in ihren jeweiligen Belangen und Interessen rund um die Kündigung.
Schlichtungsbehörden für Mietverhältnisse
In allen Kantonen gibt es kantonale, regionale oder kommunale Schlichtungsbehörden für Mietverhältnisse
Wohnungsabnehmer
Bei den örtlichen Mieterinnen und Mieterverbänden können WohnungsabnehmerInnen angefordet werden, die einen bei der Wohnungsabgabe beraten und ein Übergabeprotokoll aufsetzen.