Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit dem Vermieter und lassen Sie sich diesen bestätigen. Die Übernahme sollte auf jeden Fall deutlich vor Ihrem Umzugstag liegen und die Wohnung sollte nach Möglichkeit leer geräumt und bezugsfertig sein.
Versuchen Sie, die Wohnung bei Tageslicht zu übernehmen.
Ein Gespräch mit dem Vormieter kann sehr hilfreich sein, um sich beispielsweise über versteckte Mängel der Wohnung zu informieren.
Auf keinen Fall dürfen Sie das Übernahmeprotokoll vergessen. Es muss vom Vermieter ausgefüllt und unterschrieben werden. So können Sie negative Überraschungen und unnötige finanzielle Belastungen ausschliessen.
Mit Hilfe des Wohnungsübernahmeprotokolls wird der tatsächliche Zustand der Wohnung beim Einzug des Mieters festgehalten. Wenn über diese Frage später Streit entsteht, ist dieses Protokoll ein wichtiges Beweismittel.
Mit der Unterschrift unter das Protokoll verpflichten sich weder Vermieter noch Mieter, bestimmte Schäden zu beheben oder bestimmte Arbeiten durchzuführen. Diese Fragen richten sich grundsätzlich nach dem Mietvertrag.
Weigert sich der Vermieter oder sein Verwalter, ein gemeinsames Wohnungsübernahmeprotokoll aufzustellen, sollten Sie einen möglichst sachverständigen Zeugen (Malermeister, Architekt oder auch entsprechend geschulte Freunde oder Nachbarn) hinzuziehen und das Protokoll von ihm unterschreiben lassen.
Sicherheitshalber können Sie auch einige Fotos machen, die den Zustand Ihrer Wohnung dokumentieren.
Klären Sie am Tag der Wohnungsübernahme alle noch offenen Fragen:
- Wie ist das mit der Keller- oder Bodenbenutzung?
- Welche Bedingungen gelten für den Parkplatz?
- Wie viele Schlüssel bekommen Sie?
- Wie ist die Hausreinigung geregelt?
- Wie ist die Waschmaschinenbenutzung geregelt?Wenn Sie die Wohnung zu Ihrer Zufriedenheit übernommen haben, steht Ihrem Einzug nichts mehr im Wege.
Beim Einzug in die neue Wohnung sollte genau geprüft werden, ob alles in Ordnung ist. Meist wird dies zusammen mit dem Vermieter gemacht. Haben Sie keine Hemmungen, führen Sie alles was nicht korrekt ist, im gemeinsamen Protokoll auf.
Ein genaues Antrittsprotokoll über die Schäden in der Wohnung ist die beste Massnahme gegen ungerechtfertigte Vermieterforderungen beim Auszug. Will der Vermieter keine gemeinsame Mängelliste erstellen und ist beim Einzug in die neue Wohnung der Kühlschrank oder der Wasserhahn im Badezimmer defekt, so sollte der Mieter diese Mängel umgehend in einer eigenen Mängelliste festhalten und diese dem Vermieter eingeschrieben zusenden.
Im Wohnungsabnahmeprotokoll wird alles aufgeführt, was in der Wohnung nicht in Ordnung ist, also Beschädigungen (z.B. Flecken auf dem Teppich) oder fehlende Gegenstände (z.B. Zimmerschlüssel, Zahngläser). Die Mängel sollten möglichst genau beschrieben werden. Also z.B. nicht nur «Flecken an der Tapete» sondern «ca. 3cm grosser Wasserflecken auf der Tapete unter dem Nordfenster».
Am Ende des Protokolls kann festgehalten werden, wer in welchem Umfang für die Behebung von Schäden aufkommt. Als Basis dient die normale Lebensdauer verschiedener Einrichtungen, wie sie auf dem offiziellen Wohnungsabnahmeprotokoll vom Mieterinnen- und Mieterverband aufgeführt ist.
Nach dem Ablauf dieser Lebensdauer haftet der Mieter oder die Mieterin nicht mehr für den Ersatz oder die Instandstellung des entsprechenden Gegenstandes. Ist die Lebensdauer nur teilweise abgelaufen, so wird nur für den noch nicht abgeschriebenen Teil gehaftet.
Die Mieterin oder der Mieter haftet nicht für Schäden, die durch eine normale Abnützung entstanden sind und nur im Umfange, der dem Schaden entspricht. Wegen eines kleinen Fleckens auf der Tapete kann nicht die Kostenübernahme für das Tapezieren des gesamten Zimmers verlangt werden.
- Jede Position, die ohne Beanstandung bleibt, abhaken
- Präzise Beschreibung von Mängeln (nicht: «Fleckige Wohnzimmerwand», sondern: “Fettfleck 15 cm an Wohnzimmerwand zwischen Balkontür und Fenster“)
- Auch Uneinigkeiten protokollieren, falls sie nicht während der Rückgabe aus der Welt zu schaffen sind (Vermieter: “Backofen durch starke Verkrustung unbrauchbar“, Mieter: “Backofen: normaler Zustand nach zehnjährigem Gebrauch, funktionstüchtig“)
- Kostenverteilung mit protokollieren (“Spannteppich Kinderzimmer 2 muss erneuert werden, Anteil Mieter 25 Prozent“)
- Haftungsklausel wo nötig mit Einschränkungen versehen («Der Mieter anerkennt die oben aufgeführten Schäden und verpflichtet sich, die entsprechenden Reparaturkosten zu bezahlen», Zusatz des Mieters: «Backofen ausgenommen»)
- Kopie des ausgefüllten und von beiden Parteien unterzeichneten Protokolls behalten
- Enthält das Protokoll unrichtige oder unsachliche Aussagen oder würde sich der Mieter mit Unterschrift des Protokolls zur Bezahlung von Schäden verpflichten, für die er sich nicht haftbar fühlt, kann er die Unterschrift auch verweigern. Der Vermieter wird seine Ansprüche dann vor der Schlichtungsbehörde geltend machen
- Werden keine Schäden festgestellt, für die der Mieter aufkommen müsste, sollte er vom Vermieter am Schluss des Protokolls eine Freigabeerklärung für die Kaution verlangen